Physische Edelmetalle vererben – so gehts richtig!

Edelmetall-Investments und Münzsammlungen sind für einen längerfristigen Zeitraum angelegt. Womit sich jedoch nur wenige Edelmetall-Begeisterte frühzeitig auseinandersetzen ist, wie mit den Edelmetallen verfahren werden soll, wenn der eigene Tod unerwartet eintritt. Dabei ist es durchaus sinnvoll, noch zu Lebzeiten festzulegen, an wen Ihre Barren und Münzen im Fall des Falles übergehen.

Für den Ernstfall vorsorgen: Darum sollten Sie sich bereits jetzt um die Verteilung Ihres Erbes kümmern

Wer in Edelmetalle investiert, tut dies meist mit Weitblick. Gold, Silber und Co. dienen vor allem als sichere Anlagemöglichkeit in nicht ganz so sicheren Zeiten oder aber als relativ wertstabile Anlage über mehrere Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte hinweg. Bis die Investition in Edelmetall Gewinne mit sich bringt, kann daher einige Zeit vergehen. Manch ein Anleger kommt aber vielleicht gar nicht erst dazu, seine physischen Edelmetalle zu veräußern – entweder, weil das von Beginn an so vorgesehen ist oder weil der eigene Tod doch überraschender kommt, als erwartet.

Goldbarren und Charts

In jedem Fall sollte für den eigenen Todesfall vorgesorgt sein – nicht nur in Bezug auf die eigenen Beerdigungskosten, sondern auch bezüglich der Werte, die es zu vererben gibt. Doch worauf gilt es zu achten, wenn im Bankschließfach, im heimischen Tresor oder im Schweizer Zollfreilager edle Metalle liegen, die einen wichtigen Teil des Erbes ausmachen?

Zu aller erst ist entscheidend, dass Sie das Thema „Erbe“ nicht einfach so vor sich her schieben. Schließlich können Sie Ihren Lieben durch entsprechende Vorbereitung im Fall des Falles mehr Raum zum Trauern einräumen, indem Sie ihnen zumindest eine schwere Aufgabe abnehmen und gleich auch einem möglichen Streit um das Erbe vorbeugen.

Edelmetalle und die Erbschaftssteuer

Bevor Sie sich nun sofort daran machen, all Ihre Münzen und Barren auf Familienmitglieder und Freunde aufzuteilen, sollten Sie sich etwas genauer mit der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Grundsätzlich haben Sie in Deutschland das Grundrecht, über Ihren Tod hinaus über Ihr eigenes Vermögen zu verfügen. Das bedeutet, dass Sie all Ihr Vermögen ganz nach Ihrem persönlichen Wunsch an bestimmte Personen vermachen können.

Wie jedes andere materielle Gut, können Sie natürlich auch physische Edelmetalle vererben, die Sie über die Jahre hinweg erworben haben. Barren und Anlagemünzen unterliegen in Deutschland der Erbschaftssteuer. Eine Abgeltungssteuer fällt bei der Vererbung von physischen Edelmetallen allerdings nicht an.

Goldmünzen und Geldscheine

Die Erbschaftssteuer, die Ihre Erben an den Fiskus abführen müssen, gilt allerdings nicht ab dem ersten Euro. Abhängig davon, in welchem Verhältnis der oder die Erben zu Ihnen stehen, gelten verschiedene Freibeträge. Diese sollten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments unbedingt beachten.

Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner muss bis zu einem Betrag von 500.000 Euro keine Erbschaftssteuer zahlen. Bei Kindern, Stief- und Adoptivkindern sowie bei Kindern von verstorbenen Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Ihre Enkel und Stiefenkel müssen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro keine Erbschaftssteuer zahlen. Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern zahlen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro keine Erbschaftssteuer. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten und Neffen, geschiedene Ehegatten und Partner aufgehobener Lebenspartnerschaften sowie Lebensgefährten, Freunde, Tanten, Onkel, Nachbarn und alle sonstigen Personen müssen erst auf einen Betrag, der über 20.000 Euro hinaus geht, Erbschaftssteuer zahlen.

Wie hoch die Erbschaftssteuer im Einzelfall ist, sollte das Erbe über den jeweiligen Freibetrag hinausgehen, wurde vom Gesetzgeber ebenfalls festgelegt.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Stiefenkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern fallen, wenn es um das Erbe geht, in die Steuerklasse I. Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten und Partner aufgehobener Lebenspartnerschaften zählen in die Steuerklasse II. Lebensgefährten, Freunde, Onkel und Tanten sowie Nachbarn und alle weiteren Personen fallen in die Steuerklasse III.

Diese Steuerklassen dürfen nicht mit den Lohnsteuerklassen verwechselt werden.

Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze:

Steuerpflichtiges ErbeSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 EUR7 %15 %30 %
75.000 EUR bis 300.000 EUR11 %20 %30 %
300.000 EUR bis 600.000 EUR15 %25 %30 %
600.000 EUR bis 6.000.000 EUR19 %30 %30 %
6.000.000 EUR bis 13.000.000 EUR23 %35 %50 %
13.000.000 EUR bis 26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Fällig wird die Erbschaftssteuer ausschließlich auf den Betrag, der über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht. Vererben Sie Ihrem Ehegatten 550.000 Euro in Form von Goldbarren, beträgt das steuerpflichtige Erbe 50.000 Euro. Dieser Betrag muss gemäß der Tabelle mit sieben Prozent besteuert werden. Würden Sie Ihrem Ehegatten 1.500.000 Euro vermachen, beträgt das steuerpflichtige Erbe 1.000.000 Euro. Hiervon werden 75.000 Euro mit sieben Prozent, 225.000 Euro mit elf Prozent, 300.000 Euro mit 15 Prozent und 400.000 Euro mit 19 Prozent besteuert. Diese eher komplizierte Berechnung der Erbschaftssteuer ist darauf zurückzuführen, dass die Steuer progressiv gestaffelt ist.

Ausnahmefall: Sammlermünzen

bekannte Sammlermünzen

Erben müssen innerhalb von drei Monaten nach einer Erbschaft dem Finanzamt den jeweiligen Verkaufswert der Erbschaft mitteilen. Bei Edelmetallen in Form von Anlagemünzen und Barren gestaltet sich die Ermittlung des Verkaufswertes relativ unkompliziert. Etwas kniffliger wird die Wertermittlung, wenn die Edelmetalle in Form von Sammlermünzen vorliegen.

Erben haben hier drei Möglichkeiten, um den Verkaufswert der Sammlermünzen zu ermitteln. Sie können den Wert der Münzsammlung selbst schätzen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn gewisse Kenntnisse in Numismatik vorhanden sind. Im Normalfall gibt sich das Finanzamt mit einer Schätzung zufrieden, sofern diese einigermaßen plausibel erscheint. Alternativ kann die Schätzung des Verkehrswertes auch vom Finanzamt übernommen werden. Der Erbe listet dafür das Erbe, also jede einzelne Münze auf. Für eine möglichst realistische Schätzung kann aber natürlich auch ein Fachmann hinzugezogen werden.

Sie als Erblasser können Ihren Erben die Schätzung des Verkaufswertes Ihrer Münzsammlung enorm erleichtern, indem Sie die Kaufbelege der Münzen aufbewahren, die Bestandslisten Ihrer Sammlung pflegen und diese regelmäßig aktualisieren. Natürlich können Sie in Ihrem Testament auch klare Anweisungen hinterlassen, wie die Erben mit der Sammlung verfahren sollen. Hier können Sie unter Umständen auch einen Mindestverkaufspreis angeben.

Testament neben Gold und Silber im Bankschließfach lagern

Viele Anleger entschließen sich dazu, Gold, Silber und andere wertvolle Gegenstände sowie wichtige Dokumente in einem Bankschließfach aufzubewahren. Diese Vorgehensweise kann durchaus sinnvoll sein, da Banken einen besonders großen Schutz bieten – sowohl vor Diebstahl als auch vor Beschädigung.

Haben Sie nun also Ihr Testament gemacht, um nach Ihrem Tod für klare Verhältnisse zu sorgen, liegt es nahe, auch den „Letzten Willen“ im Bankschließfach aufzubewahren.

Hier sollten Sie allerdings bedenken, dass es sich für die von Ihnen festgelegten Erben schwierig gestalten wird, Zugang zum Bankschließfach zu erhalten. Schließlich können sie ohne Ihr Testament nicht nachweisen, dass sie zugriffsberechtigt sind. In einem solchen Fall muss dann ein Nachlasspfleger zur Klärung der Situation beitragen.

Möchten Sie Ihren Hinterbliebenen das Erbverfahren so einfach wie möglich gestalten, kann es deshalb vorteilhaft sein, das Testament so aufzubewahren, dass es zu Ihren Lebzeiten niemand zu Gesicht bekommt, nach Ihrem Tode jedoch schnell darauf zugegriffen werden kann. Sicher stellen Sie dies etwa, indem Sie Ihr Testament gemeinsam mit einem Notar aufsetzen, der es anschließend sicher verwahren und Ihre Erben im Falle Ihres Todes schnell benachrichtigen kann.