Die steuerliche Behandlung von physischen Edelmetallen

Anleger, die in Gold und andere Edelmetalle investieren, müssen sich nicht nur mit dem Wert und den Kursverläufen der Edelmetalle auseinandersetzen. Auch Steuern haben einen nicht unwesentlichen Einfluss darauf, wie teuer das Edelmetall im Ankauf ist und wie viel Gewinn sich schließlich damit machen lässt. Wie die verschiedenen Edelmetalle besteuert werden, worauf beim Verkauf von Edelmetallen zu achten gilt und welche Rolle Zollfreilager beim Kauf von Gold, Silber und Co. spielen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gold

Gold und die Steuern

Wer sich dazu entscheidet, sein Geld in Gold anzulegen, muss zunächst zwischen Anlagegold und Gebrauchsgold unterscheiden. Wichtig ist diese Unterscheidung, da in Deutschland ausschließlich beim Kauf von Anlagegold keine Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer fällig wird. Bei Anlagegold handelt es sich um Gold in Barren-, Münz- oder Plättchenform.

Barren und Plättchen müssen über einen Feingehalt von mindestens 995/1000 verfügen und ein auf den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht aufweisen. Erfüllt werden diese Voraussetzungen von den Goldbarren aller bekannten Hersteller wie Umicore, Heraeus, Valcambi, Argor und Metalor.

Für Goldmünzen gelten etwas andere Regeln. Damit sie zum Anlagegold gezählt werden, müssen die Goldmünzen:

  • über einen Feingehalt von mindestens 900/1000 verfügen
  • nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein
  • als gesetzliches Zahlungsmittel im Herkunftsland dienen oder gedient haben und
  • zu einem Preis von nicht mehr als 180 Prozent des aktuellen Wertes ihres Goldgehalts gehandelt werden

Silber

Silber und die Steuern

Beim Silber gestaltet sich die steuerliche Behandlung bereits etwas komplizierter. Grundsätzlich muss auch hier zwischen Barren und Münzen sowie Münzbarren unterschieden werden.

Silberbarren, die der Geldanlage dienen, werden in Deutschland mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert. Eigentlich gilt dies auch für die Silbermünzen und die Münzbarren aus Silber. Allerdings kann in diesen beiden Fällen von der sogenannten Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht werden.

Die Differenzbesteuerung findet ausschließlich auf Silbermünzen und Münzbarren aus dem Nicht-EU-Ausland Anwendung. Werden Münzen wie der Kookaburra aus Australien, der American Eagle aus der USA oder der Panda aus China importiert, zahlt der Händler beziehungsweise dessen Lieferant für die Einfuhr 7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer.

Kaufen Sie nun eine Münze aus dem Nicht-EU-Ausland, wird lediglich die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Bruttoverkaufspreis mit 19 Prozent besteuert. So ergibt sich ein Steuer-Zuschlag, der weit unter dem üblichen Steuersatz liegt.

Beispiel: Ein Gold- und Silberhändler importiert eine Silbermünze aus dem Nicht-EU-Ausland für 100 Euro netto. Zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von 7 Prozent zahlt er insgesamt 107 Euro. Der Händler selbst strebt eine Handelsmarge von 20 Euro an. So liegt der Nettoverkaufspreis bei 127 Euro. Die 19 Prozent Mehrwertsteuer, die der spätere Käufer der Silbermünze zusätzlich zum Nettoverkaufspreis zahlen muss, bezieht sich dank der Differenzbesteuerung nicht auf die gesamten 127 Euro, sondern lediglich auf die 20 Euro Handelsmarge, die die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Bruttoverkaufspreis darstellt. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt somit 3,80 Euro anstelle von 24,13 Euro. Der Bruttoverkaufspreis liegt damit insgesamt bei 130,30 Euro.

Silbergranulat

Beim Verkauf von Silbermünzen wenden die allermeisten Händler die Differenzbesteuerung an. Der Grund dafür ist, dass die Anwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes auf den vollen Verkaufspreis zwar grundsätzlich möglich ist, allerdings einen starken Wettbewerbsnachteil bedeuten würde. Dasselbe gilt darüber hinaus auch für Münzbarren aus Silber, da auch hier die Möglichkeit zur Differenzbesteuerung besteht.

Platin

Platin und die Steuern

Platinbarren und Platinmünzen aus der Europäischen Union unterliegen wie auch die Silberbarren grundsätzlich dem üblichen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Beim Verkauf von Platinmünzen, die aus dem Nicht-EU-Ausland stammen, kann die Differenzbesteuerung Anwendung finden. Dies geschieht allerdings nicht ganz so häufig, wie bei den Silbermünzen aus dem Nicht-EU-Ausland.

Palladium und Rhodium

Palladium und die Steuern

Edelmetalle, die nicht Gold, Silber oder Platin sind, werden immer und ohne Ausnahme mit dem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert. Münzen aus Palladium oder Rhodium, die aus dem Nicht-EU-Ausland stammen, werden ebenfalls immer mit 19 Prozent besteuert.

Das Zollfreilager – Steuern umgehen?

Um die in Deutschland anfallende Mehrwertsteuer zu umgehen, gibt es sogenannte Zollfreilager. Interessant sind diese Lager vor allem beim Kauf von Silber, Platin, Palladium und Rhodium. Bei einem Zollfreilager handelt es sich um ein Warenlager, das der unversteuerten und unverzollten Zwischenlagerung von Waren – so auch für Edelmetalle – dient. Handelspolitische Maßnahmen finden in solchen Lagern keine Anwendung. Damit hier aber tatsächlich keine Mehrwertsteuer fällig wird, muss der Kauf und die Lagerung in dem Zollfreilager stattfinden. So befinden sich die eigenen Edelmetallanlagen langfristig im Ausland und es fallen entsprechende Kosten für die Lagerung an.

Anfallende Steuern beim Verkauf von Edelmetallen

Nach Paragraf 23 des Einkommenssteuergesetzes werden Gewinne aus dem Verkauf von Edelmetallen (Anlagegold, Altgold, Silber, Platin, Palladium, Rhodium) wie ein privates Veräußerungsgeschäft behandelt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Edelmetall an einen Händler oder eine Privatperson verkauft wird. Steuerfrei sind die Gewinne aus dem Verkauf von Barren und Münzen allerdings nur, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Das bedeutet, dass der Goldbarren oder die Silbermünze mindestens ein Jahr lang in Ihrem Besitz gewesen sein muss, bevor ein steuerfreier Verkauf möglich ist. Findet der Verkauf vor dieser Jahresfrist statt, fällt Einkommenssteuer gemäß dem persönlichen Steuersatz an. Berücksichtigt wird hier von den Finanzbehörden lediglich eine Freigrenze von 600 Euro.

Besteuerung von Gewinnen aus Gold-ETCs

Anleger können nicht nur in physisches Gold, sondern auch in Gold-ETCs investieren. Wer in einen Gold-ETC investiert, der erhält einen Auslieferungsanspruch. Das bedeutet, dass das Gold an den Anleger im Wert der Anlagehöhe ausgeliefert werden kann, wenn dieser das wünscht. So handelt es sich bei den Gold-ETCs weder um klassische, börsengehandelte Indexpapiere, die der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterliegen würden, noch um physisches Gold, das nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden kann. ETCs stellen einen Sonderfall dar, werden steuerlich bislang jedoch wie physisches Gold behandelt. Befindet sich Gold-ETCs also länger als ein Jahr in Ihrem Besitz, können Sie diese gemäß der aktuellen Gesetzeslage steuerfrei veräußern.

Fazit

Viele Anleger, die in physische Edelmetalle investieren möchten, setzen dabei auf Anlagegold. Dies liegt nicht nur in der Entwicklung des Goldpreises begründet, sondern auch in der steuerlichen Behandlung von Anlagegold – schließlich fällt hier keine Mehrwertsteuer an. Wer hingegen in Silber oder Platin investieren möchte, der sollte sich im Vorfeld überlegen, ob er die zu zahlende Mehrwertsteuer durch die zu erwartenden Kursgewinne wieder hereinholen kann. Unter Umständen kann sich hier auch der Kauf von Silber- oder Platinmünzen aus dem Nicht-EU-Ausland lohnen, da so die Differenzbesteuerung zum Einsatz kommen kann. Bei Silber- und Platinbarren sowie bei Edelmetallen, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer von 19 Prozent unterliegen, kann sich allerdings auch der Kauf und die Lagerung der physischen Edelmetalle in einem Zollfreilager lohnen.